Widerrufsrecht

Um wirksam zu werden, muss der Widerruf innerhalb der Widerrufsfrist ausgeübt werden. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die Absendung des Widerrufs vor Fristablauf. Die Länge der Widerrufsfrist beträgt im Normalfall zwei Wochen.

Die Widerrufsfrist beginnt frühestens dann zu laufen, wenn der Verbraucher eine wirksame Widerrufsbelehrung erhalten hat, im Fernabsatz laut § 356 Abs. 2 BGB jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger. Beim Fernabsatz gilt außerdem, dass sie bei wiederkehrenden Lieferungen gleichartiger Waren bereits bei Eingang der ersten Teillieferung beginnt, aber bei unterschiedlichen Waren einer Bestellung erst beim Eingang der letzten Teillieferung. Außerdem beginnt nach § 187 BGB eine Frist erst am Folgetag und bei Sonn- und Feiertagen laut § 193 BGB am darauf folgenden Werktag. Daraus resultiert das folgende Beispiel:

Ein Verbraucher bestellt an einem Dienstag zwei Waren und erhält die Widerrufsbelehrung noch am selben Tag per E-Mail. Die erste Ware ist sofort lieferbar und erreicht den Verbraucher bereits am Mittwoch, während die zweite Ware erst am Samstag eingeht. Die Frist beginnt nun am folgenden Montag (Werktag), da erst am Samstag die Lieferung der Bestellung vollständig war und der Folgetag ein Sonntag gewesen wäre.

Spätestens 6 Monate nach Vertragsschluss, bei der Lieferung von Waren allerdings nicht vor Erhalt der Widerrufsbelehrung in Textform, erlischt es. Das bedeutet, dass ohne ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung ein Widerruf unbefristet möglich ist. Erfolgt die Belehrung erst nach Vertragsschluss, verlängert sich die Widerrufsfrist auf einen Monat.

Durch die Änderungen wurde diese Verlängerung nunmehr eingeschränkt: Im Falle von automatisch geschlossenen Verträgen (beispielsweise zeitgesteuert wie bei eBay) ist eine unverzüglich nach dem Vertragsabschluss erfolgende Widerrufsbelehrung einer solchen vor Vertragsabschluss gleichgestellt und erlaubt daher eine Widerrufsfrist von wiederum 14 Tagen. Dabei ist die Anforderung an eine 'unverzügliche’ Übersendung dieser Belehrung nicht klar geregelt. Eine Zeitspanne von maximal 24 Stunden gilt hierfür jedoch allgemein als ausreichend. Insbesondere bei Verwendung automatisierter Systeme zur Abwicklung eingegangener Aufträge/Käufe muss der Händler jedoch sicherlich auf eine korrekte Übersendung der Widerrufsbelehrung im Rahmen dieser automatischen Reaktion achten.

Bei eBay ist dabei allerdings noch unklar, wann ein Vertrag zu Stande kommen soll: So ist das Landgericht Dortmund in einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung[1] der Auffassung eines Antragstellers gefolgt, dass bereits bei der Abgabe des ersten Gebotes ein Vertrag zustande kommt. Somit wäre eine Widerrufsbelehrung, die zwar kurzzeitig nach Auktionsende, gleichwohl aber erheblich nach Abgabe des ersten Gebots erfolgt, zu spät. Die Auffassung des Landgerichts Dortmund findet man allerdings bei anderen Gerichten nicht wieder, die vielmehr den Vertragsschluss erst bei Auktionsende erkennen.[2] Gleichwohl fehlt eine eindeutige Einschätzung des Bundesgerichtshofs bisher.

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